Satzung des „Fördervereins zur Erhaltung der Weidelsburg e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung der Weidelsburg e.V.“.Gründung des Vereines erfolgte am 11. Mai 2011.Verein hat seinen Sitz in 34466 Wolfhagen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Der zweckgebundene Aufgaben- und Arbeitsbereich des Vereins liegt in den Gemarkungen der Städte Naumburg und Wolfhagen im Landkreis Kassel sowie im Gebiet des Zweckverbandes Naturpark Habichtswald.äftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine demokratische, überparteiliche und überkonfessionelle Einrichtung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Im Besonderen ist der Zweck und das Ziel des Vereins, die Burgruine Weidelsburg auf dem Weidelsberg in der Gemarkung Ippinghausen als einmaliges Kulturgut und Wahrzeichen des Wolfhager Landes langfristig und nachhaltig für die Öffentlichkeit begehbar und erlebbar zu erhalten und zu entwickeln.

Diesem Zwecke sollen dienen:
Ein Kooperationsvertrag mit dem Eigentümer Hessen-Forst, Landesbetrieb nach
§ 26 LHO Hessen, vertreten durch das Forstamt Wolfhagen.
Organisatorische, logistische und finanzielle Unterstützung des Grundeigentümers bei der Anlage und Unterhaltung von Freizeiteinrichtungen im Burginnenhof und am Weidelsberg sowie bei der Erstellung eines mehrjährigen Pflegeplans.und Unterhaltung der im Burghof befindlichen Schutzhütte/Wanderbaude.ützung des Forstamts Wolfhagen bei der Durchführung des Weidelsburgtages sowie sonstiger Kulturveranstaltungen.Aufarbeitung der Weidelsburg, insbesondere durch Einholung und Erstellung historischer Gutachten.mit Schulen, Vereinen und sonstigen Interessengruppen zur Förderung der Weidelsburg als außerschulischen Lernort.ützung der Städte Naumburg und Wolfhagen bei der Tourismusförderung durch Einbindung der Weidelsburg sowie der am Weidelsberg befindlichen Freizeitanlagen gemäss der Kooperationsvereinbarung mit dem Eigentümer.der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Denkmalschutzes, die Förderung einzelner Objekte sowie über die Ergebnisse der geschichtlichen Recherchen.

Bereitstellung eigener Mittel und Beschaffung von Fremdmitteln sowie die treuhänderische Verwaltung von Spenden, Beihilfen und Zuwendungen zur Erfüllung des Vereinszweckes.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts sein.ördernde Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind und jährlich mindestens 50,00 Euro oder einmalig mindestens 250,00 € spenden. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede erwachsene Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Bestrebungen und Ziele des Vereins anerkennt. Weiterhin auch gemeinnützige Vereine sowie Körperschaften.Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Mitgliedschaftsantrags entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Mitgliedschaft endet,
mit dem Tod des Mitglieds,Austritt aus dem Verein. Hierbei ist der Austritt aus dem Verein dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Der Austretende haftet für etwaige rückständige Beiträge.
durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann durch einfache Mehrheit solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen haben oder mit ihrem Beitrag mindestens zwei Jahre im Rückstand sind. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, die jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten sind. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.dem Jahresbeitrag kann der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr von den neu aufgenommenen Mitgliedern erheben. Ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.Mitgliederversammlung kann den Vorstand dazu ermächtigen die Mitgliedsbeiträge in begründeten Einzelfällen zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Wahl und Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden,stellvertretenden Vorsitzenden,eines Geschichtsvereins des Wolfhager Landes,Schatzmeister, dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er kann in dringenden Fällen schriftlich abstimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird im Rahmen einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung tätig, die auf den Vorschriften dieser Satzung aufbaut.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahrnehmung mehrerer Posten durch eine Person ist möglich, wobei die Wahrnehmung des 1. und der beiden 2. Vorsitzenden durch unterschiedliche Personen erfolgen muss.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.
Dem Vorstand obliegt es die für die Verwirklichung des Vereinszwecks sowie für die Entfaltung des Vereinslebens erforderlichen Initiativen zu ergreifen,
insbesondere
die Leitung und Führung des Vereins,Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Beirat/erweiterter Vorstand
Zur Unterstützung in Projekten, fachlicher Beratungen sowie zur Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung – ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren – Beiratsmitglieder.
Dem Beirat gehören an:
Pressewart,Beisitzer.

Die Beiratsmitglieder sind grundsätzlich zu den jeweiligen Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
Wahl des Vorstands,des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichts der Kasserprüfer,des Vorstands,der Kassenprüfer,über den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr,über den Haushaltsvoranschlag,von Ehrenmitgliedern,von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats,Berufungsfällen die Entscheidung über die Mitgliedschaft,
Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.
Eine Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) ist jährlich im 1. Quartal abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vorher vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Dies kann auch in elektronischer Form (e-Mail) erfolgen.Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung kann nicht stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen nicht mit.
Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Vereinsmitgliedern. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks.Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es aus Vereinsinteresse erforderlich ist
oder
mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zu übersenden.Anfechtung von Wahlen darf binnen einer Frist von einem Monat nach der Wahl stattfinden.

§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Dem Kassenprüfer ist der jederzeitige Einblick in die Geschäftsbücher des Vereins sowie die jederzeitige Prüfung der Vereinskasse gestattet. Über das Ergebnis seiner Kassenprüfung(en) hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der Stimmen aller ordentlichen Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich abstimmen können.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Städte Wolfhagen und Naumburg, die das Vermögen für Zwecke des Denkmal-, Umwelt- und Landschaftsschutzes zu verwenden haben.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen:

Wolfhagen, 11. Mai 2011

Satzung des Fördervereins zur Erhaltung
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